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Jahreswechsel 2025 - aktuelle Änderungen im Personalwesen
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Jahreswechsel 2025 – aktuelle Änderungen im Personalwesen

Wie üblich, gibt es auch zum Jahreswechsel 2024/2025 wieder zahlreiche Änderungen, die das Personalwesen betreffen. Hier erfahren Sie, welche Themen im Einzelnen betroffen sind.

I. Sozialversicherung

Neue SV-Rechengrößen

Grenze, bis zu der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitsentgelt berechnet werden.

Grenze, bis zu der Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitsentgelt berechnet werden.

Achtung:

Ab dem 01.01.2025 entfällt die Trennung in die Rechtskreise Ost und West. Daher gilt erstmalig eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze.

Entgeltgrenze, bis zu der die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Bei Überschreiten dieser Grenze, muss die/der Beschäftigte entscheiden, ob eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen bleibt oder sie/er in die private Krankenversicherung wechseln möchte.

Die niedrigere besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Personen, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt.

Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

Auch für die Bezugsgröße entfällt ab dem 01.01.2025 die Trennung in die Rechtskreise Ost und West.

Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche rentenversicherungspflichtige Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Sie dient als Grundlage für verschiedene Berechnungen im Bereich der Sozialversicherung.

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt

Der Durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung liegt ab dem 01.01.2025 bei 2,5 % und steigt damit um 0,8 Prozentpunkte. Dieser ist beispielsweise von den folgenden Personenkreisen zu entrichten:

  • Bezieher von Bürgergeld
  • Behinderte in besonderen Einrichtungen
  • Teilnehmende der Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, BUFDI)
  • Geringverdienende (Auszubildende)

Den Kassenindividuelle Zusatzbeitrag passen viele der gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls zum 01.01.2025 an. Hier kommt es zu teilweise deutlichen Erhöhungen.

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt zum 01.01.2025 um 0,2 Prozentpunkte. Der Gesamtbeitrag liegt dann bei 3,6 %. Hinzu kommt bei kinderlosen Personen, die das 23. Lebensjahr erreicht haben, ein Zuschlag in Höhe von 0,6 %.

Durch die hälftige Beitragsübernahme durch den Arbeitgeber sind also die folgenden Beiträge fällig:

Personen mit Kind oder unter 23 Jahren:           1,8 %

Personen ohne Kind ab dem 23. Lebensjahr:  2,4 % (1,8 % + 0,6 %)

Bei Personen mit mehreren Kindern verändert sich der Beitrag wie folgt:

2 Kinder: 1,55 Prozent

3 Kinder:1,3 Prozent

4 Kinder: 1,05 Prozent

5 oder mehr Kinder: 0,8 Prozent.

Diese Reduzierung gilt bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

II. Lohnsteuer

Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft, die aufgrund der Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, werden zum 01.01.2024 angepasst:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten:

Frühstück: 2,30 €

Mittagessen: 4,40 €

Abendessen: 4,40 €

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten dienen der Versteuerung und Verbeitragung des geldwerten Vorteils, der entsteht, wenn Arbeitnehmenden kostenfrei oder vergünstigt Mahlzeiten überlassen worden sind. Der maximale Tageswert bei Vollverpflegung beträgt 11,10 €, d.h. monatlich maximal 333,00 €.

Die Sachbezugswerte für Unterkünfte dienen der Versteuerung und Verbeitragung des geldwerten Vorteils, der entsteht, wenn Arbeitnehmenden kostenfrei oder vergünstigt Wohnraum überlassen wird.

Monatlich: 282,00 €

Kalendertäglich: 9,40 €

Diese Werte gelten für eine Unterkunft im Sinne des § 2 SvEV. Für vollwertige Wohnungen wird der ortsübliche Mietpreis in der Entgeltabrechnung angesetzt.

Freibeträge

Der Grundfreibetrag wird zum 01.01.2025 auf 12.096,00 € erhöht. Dies dient gleichermaßen der steuerlichen Entlastung und dem Ausgleich der kalten Progression.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich zum 01.01.2025 auf 6.672,00 €.

Wegfall der Fünftelregelung

Ab dem 01.01.2025 entfällt entsprechend des Wachstumschancengesetzes die Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens für Arbeitgeber.

Für Arbeitgeber bedeutet dies eine Erleichterung, da nicht mehr darüber entschieden werden muss, welche Variante der Lohnsteuerberechnung bei Einmalzahlungen angewendet werden muss. Für Arbeitnehmende hingegen kommt dadurch möglicherweise nicht die günstigste Art der Versteuerung zum Tragen, sodass die Abgabe der Einkommensteuererklärung in diesen Fällen sinnvoll werden kann.

Betroffen sind in der Regel sämtliche Einmalzahlungen, die für mehrere Kalenderjahre gezahlt werden, beispielweise Abfindungen, Jubiläumszahlungen, etc.

III. Arbeitsrecht

Mindestlohn

Zum 01.01.2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 € auf dann 12,82 € je Zeitstunde. In Abhängigkeit davon berechnen sich ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze und der Übergangsbereich:

Für die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobs) bedeutet dies, eine Steigerung von derzeit 538,00 € auf 556,00 €, bzw. maximal 6.672,00 € jährlich.

Die Berechnungsformel der Geringfügigkeitsgrenze: 

(Mindestlohn/Std. x 130) / 3 also (12,82 € x 130) / 3 = 555,53 € gerundet 556,00 €
d.h. die maximal monatliche Arbeitszeit beträgt 43,37 Stunden (556 € / 12,82 €).

Die Grenzen für Arbeitsverhältnisse im Übergangsbereich werden somit ebenfalls angepasst. Im Übergangsbereich liegen ab dem 01.01.2025 Gehälter zwischen einem Brutto von 556,01 € und 2.000,00 €. Entsprechend müssen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt bis 556,00 € nun als GfB abgerechnet werden.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestvergütung für Berufsausbildungen steigt ebenfalls zum 01.01.2025. Diese gilt für Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen. Die Vergütung gemäß § 17 BBiG beträgt ab dem Jahresanfang:

  • 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr
  • 805 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
  • 921 Euro im dritten Ausbildungsjahr
  • 955 Euro im vierten Ausbildungsjahr

Kinderkrankentage

Auch im Jahr 2025 besteht weiterhin im Rahmen von Erkrankungen gesetzlich versicherter Kinder ein Anspruch auf 15 Kinderkrankentage je Elternteil. Alleinerziehende Versicherte können maximal 30 Tage in Anspruch nehmen.

Bei mehreren Kindern sind maximal 35 Kinderkrankentage je Elternteil, bzw. 70 Tage bei alleinerziehenden Personen möglich.

Der Anspruch besteht für gesetzlich versicherte Kinder bis zum 12ten Lebensjahr.

Das Krankengelt hat eine Höhe von in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zum 01.01.2025 werden Erweiterungen am eAU-Verfahren vorgenommen.

Diese beinhalten beispielsweise:

  • Bereitstellung von Zeiten von stationären Rehabilitätions- und Vorsorgemaßnahmen
  • Information über Vorlage eines Nachweises bei teilstationären Krankenhausaufenthalten
  • Information über Vorlage eines Nachweises bei ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten
  • Weiterleitungsverfahren bei AU-Abfragen während eines Kassenwechsels
  • aktive Rückmeldung bei Berichtigung stornierter AU-Meldungen

Vereinfachte Nachweispflichten

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV wird das seit 01. August 2022 in neuer Form bestehende Nachweisgesetz deutlich verändert. Dieses sah vor, dass die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags nur in Schriftform an Arbeitnehmende übermittelt werden konnten. Damit wurde eine digitale Form im Prinzip ausgeschlossen.

Zum 01.01.2025 gilt nun, dass für den Nachweis die Textform ausreichend ist. Damit können Arbeitsverträge, bzw. der Nachweis entsprechend des Nachweisgesetzes auch in digitaler Form, beispielsweise per E-Mail rechtswirksam übermittelt werden.

Dafür bestehen einige Anforderungen:

  1. Das Dokument (bzw. die Inhalte) müssen zugänglich sein
  2. Sie müssen gespeichert und ausgedruckt werden können
  3. Der Arbeitnehmer muss bei der Übermittlung dazu aufgefordert werden, einen Nachweis über den Empfang zu erteilen

Die Schriftform kann auch weiterhin auf Wunsch der Arbeitnehmenden notwendig sein. Ebenfalls gilt dies bei Verträgen entsprechend § 14 Abs. 4 TzBfG.

Arbeitszeugnis in elektronischer Form

Mit Einwilligung des Arbeitnehmers kann das Arbeitszeugnis ab dem 01.01.2025 in elektronischer Form übermittelt werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.

Aushangpflichten

Bisher mussten Arbeitgeber umfangreiche Gesetze im Betrieb aushängen oder auslegen. Diese Pflicht des physischen Aushangs entfällt und wird ersetzt durch betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnik. Es reicht also ab dem Jahr 2025 aus, die aushangpflichtigen Gesetze beispielsweise über das unternehmenseigene Intranet zu veröffentlichen.

Für die Unterstützung und Begleitung der organisatorischen Umsetzung der neuen Themen aus dem Jahreswechsel 2025 stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Auch bei Schulungsbedarf kommen Sie gerne auf uns zu.

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Christian Günther

Beratung - Schulung - Mediation

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