Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen für das Personalwesen 2024 mit sich. Das gilt sowohl für die Entgeltabrechnung als auch für das Arbeitsrecht allgemein. Von Mindestlohn über das Wachstumschancengesetz bis hin zu neuen Sachbezugswerten. Welche Änderungen gelten im Einzelnen?
Mindestlohn 2024 / Geringfügigkeitsgrenze / Übergangsbereich
Zum 01. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 € je Stunde auf 12,41 €.
Geringfügigkeitsgrenze: Damit steigt die Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls von bisher 520,00 € auf nun 538,00 € an.
Die Berechnungsformel der Geringfügigkeitsgrenze:
(Mindestlohn/Std. x 130) / 3 also (12,41 € x 130) / 3 = 537,77 € gerundet 538,00 €
d.h. die maximal monatliche Arbeitszeit beträgt 43,35 Stunden (538 € / 12,41 €).
Übergangsbereich: Die Grenzen für Arbeitsverhältnisse im Übergangsbereich werden somit ebenfalls angepasst. Im Übergangsbereich liegen seit dem 01.01.2024 Gehälter zwischen einem Brutto von 538,01 € und 2.000,00 €. Entsprechend müssen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 520,01 und 538,00 € nun als GfB abgerechnet werden.
Die nächste Anpassung des Mindestlohns ist nach derzeitigem Stand zum 01.01.2025 vorgesehen. Der Mindestlohn soll dann auf 12,82 angehoben werden. Entsprechend werden die Grenzen für geringfügige Tätigkeiten sowie für den Übergangsbereich angepasst.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/mindestlohn-faq-1688186
Mindestvergütung Berufsausbildung
Die Mindestvergütung für Berufsausbildungen steigt ebenfalls zum 01.01.2024. Diese gilt für Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen. Die Vergütung gemäß § 17 BBiG beträgt ab dem Jahresanfang:
- 649 Euro im ersten Lehrjahr
- 766 Euro im zweiten Lehrjahr
- 876 Euro im dritten Lehrjahr
- 909 Euro im vierten Lehrjahr
Neues SV-Meldeportal
Am 04.10.2023 wurde das neue SV-Meldeportal freigeschaltet, dass die bisherige Ausfüllhilfe für Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung (SV.Net) ersetzt. SV-Net kann noch bis zum 29.02.2024 uneingeschränkt genutzt werden. Arbeitgeber, die sich bis zum 31.03.2024 für die Nutzung des SV-Meldeportals registrieren, können dies bis zum 31.12.2024 kostenlos nutzen. Ab dem Jahr 2025 wird die Nutzung kostenpflichtig.
Link zum Portal: https://app.sv-meldeportal.de/de/login
Neue SV-Rechengrößen
Kranken- und Pflegeversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze: 5.175,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze: 69.300,00 €
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 62.100,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze West: 7.550,00 €
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 7.450,00 €
Bezugsgröße:
Rechtskreis West: 3.535,00 €
Rechtskreis Ost: 3.465,00 €
Mitgliedschaftsabfrage
Zum 01.01.2024 wurde ein Meldeverfahren eingeführt, mit dem Arbeitgeber die Krankenkassenmitgliedschaft der Mitarbeitenden beim GKV-Spitzenverband ermitteln können. Die Anfrage erfolgt über das Abrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal (bzw. SV.Net). Die Rückmeldung soll innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Info GKV-Spitzenverband: https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/abfrage_krankenkasse/abfrage_krankenkassen.jsp
Verpflegungsmehraufwand
Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen nach § 9 Abs. 4a EStG werden zum 01.01.2024 angepasst:
Abwesenheit 24 Stunden: 32,00 €
Abwesenheit > 8 Stunden: 16,00 €
An- und Abreisetag: 16,00 €
Dieser Verpflegungsmehraufwand kann von Arbeitgebern bei Auswärtstätigkeit erstattet werden. Davon abzuziehen sind kostenfrei erhaltene Mahlzeiten. Für ein Frühstück 20 % (6,40 €) und für Mittag- und Abendessen jeweils 40 % (12,80 €).
Sachbezugswerte
Entfall der Fünftelungsregelung
Im Fall von Einmalzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten (Jubiläumszahlungen, ggf. Abfindungen, etc.) mussten Arbeitgeber im konkreten Fall prüfen, welche Form der Versteuerung die günstigste ist. Für diese Bezüge galt oft eine ermäßigte Lohnsteuer (Fünftelungsregelung).
Diese Prüfung, und damit die Vorwegnahme der günstigeren Versteuerung, entfällt ab dem Jahr 2024 für Arbeitgeber. Stattdessen können Arbeitnehmende diese in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
SV-Meldungen bei Elternzeit
Im Rahmen einer Elternzeit waren Arbeitgeber bisher lediglich dazu verpflichtet, Unterbrechungsmeldungen bei Bezug von Mutterschaftsgeld zu senden. Seit dem 01.01.2024 sind die folgenden Meldungen neu eingeführt worden:
– Beginn der Elternzeit, Abgabegrund 17
– Ende der Elternzeit, Abgabegrund 37
Beide Meldungen sind mit der jeweils nächsten Abrechnung nach Eintritt des Ereignisses zu melden, maximal aber nach 6 Wochen.
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/8-sgb-iv-aenderungsgesetz.html
Christian Günther
HR- & Organisationsberater | Wirtschaftsmediator